Am 17. Dezember 2021 ist die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) in Kraft getreten. In dem Änderungsgesetz werden Ziele und konkrete Maßnahmen als Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes formuliert

Die Neufassung des EWKG setzt auf den neuen Klimaschutzzielen auf, die auf Bundesebene nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vereinbart wurden.

Die Durchführungsverordnung zum o.a. EWKG ist am 17.12.2022 in Kraft getreten.

Die in der Durchführungsverordnung genannten Formulare wurden am 23.01.2023 per Erlass in Schleswig-Holstein gemäß § 2 der Landesverordnung zur Ausführung zu § 9 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) zur einheitlichen Anwendung verbindlich bekannt gemacht. Inhaltliche Abweichungen von den eingeführten Formularen sind nicht zulässig.

Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.

Im §9 des EWKG heißt es:

Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage ab dem 1. Juli 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien zu decken.

Das bedeutet konkret, dass der Hauseigentümer verpflichtet ist mit dem einreichen der Bauunterlagen (Vordruck für Feuerungsanlagen) beim bBSF auch das Formular „Anzeige der Erfüllungspflicht nach §9 EWKG“ einzureichen. Hier erklärt der Hauseigentümer, auf welche Art und Weise er die geplanten Erfüllungsoptionen zur Nutzung erneuerbarer Energien erreichen wird.

Nach Durchführung der Baumaßnahme ist der Eigentümer verpflichtet binnen eines Jahres den Nachweis der Erfüllung zur Nutzung erneuerbarer Energien mittels Formular dem bBSF anzuzeigen.