Änderungen an Feuerungsanlagen – Baurechliche Vorschriften

§§ Baurecht §§ – Änderungen an Feuerungsanlagen

Für die bauaufsichtlichen Verfahren sind in Abstimmung mit kommunalen Vertretern die neuen Vordrucke anlässlich der Neufassung der Landesbauordnung (LBO) vom 22. Januar 2009 erarbeitet worden.

Vor jeder Änderung an der Feuerungsanlage sollten Sie Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister informieren.

Vordrucke die Änderungen an der Feuerungsanlage betreffen:

  • Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5)
  • Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten <=35 KW Nennwärmeleistung (Anlage 6),
  • Bescheinigung der Schornsteinfegermeisterin/des Schornsteinfegermeisters gemäß §79 Abs.3, Satz 2 LBO (Anlage 7 – Schlussabnahme)

Schornsteinsanierung

Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden

Errichtung von Schornsteinen in neu zu erstellenden Gebäuden

Gasfeuerungsanlagen mit öffentlicher Gasversorgung


Schornsteinsanierung

§ 63 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a LBO – Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen

Die Bauherrin/der Bauherr hat zehn Werktage vor Baubeginn auf dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) eine Bescheinigung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (BS) einzuholen, dass die Feuerungsanlage so aufeinander abgestimmt ist, dass unzumutbare Belästigungen oder Gefahren nicht auftreten können.

Hierzu ist vom Fachunternehmer oder dem Bauherren der Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Zusätzlich ist eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 beizulegen; ggf. kann es notwendig werden den Nachweis des Verbrennungsluftverbundes (Anlage 6) beizufügen.

Der BS hat den Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) zu bearbeiten und eine Ausfertigung an den Bauherrn zu übersenden.

Die Bauherrin/der Bauherr muss im Zuge des Baufortschritts für die Fertigstellung (§79 Abs.3, Satz 2 LBO) die Bescheinigung gemäß LBO einholen.


Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden

§ 63 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a LBO – Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen

Wie bei der Schornsteinsanierung ist die Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden nicht genehmigungspflichtig durch die untere Bauaufsichtsbehörde. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger(BS) hat die Bauherrin/der Bauherr dieselben Anträge wie bei einer Schornsteinsanierung zu stellen.

Ausnahmen:

Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden in sogenannten Abstandsflächen (Grenzbebauung, Abstand zur Grenze)

Freistehende Schornsteine,

Schornsteine bis zur Grenze der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem    Bundes-Immissionsschutzgesetz:

  • Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit weniger als 1 MW Feuerungswärmeleistung
  • Feuerungsanlagen für Heizöl EL bis weniger als 5 MW Feuerungswärmeleistung
  • Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe bis weniger als 10 MW Feuerungswärmeleistung

Errichtung von Schornsteinen in neu zu erstellenden Gebäuden

Feuerungsanlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§67 LBO), im Rahmen der Genehmigungsfreistellung (§68 Abs.10 LBO) und im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§69 Abs.10 LBO)

§67 LBO – Genehmigungsverfahren – (z.B. Mehrfamilienhäuser, Gebäude mit mehr      als zwei Vollgeschossen)

§68 Abs.10 LBO Anzeigeverfahren der Baufreistellung – (innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes)

§ 69 Abs.10 LBO vereinfachtes Genehmigungsverfahren – (Wohngebäude geringer Höhe < zwei oberirdischen Geschossen) Bei Feuerungsanlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§67 LBO) hat die Bauherrin/der Bauherr den ausgefüllten Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (BS) 4-fach zu übersenden. Dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist eine komplette Zeichnung, eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 bzw. eine Berechnung nach den Tabellen des Herstellers und ggf. der Nachweis des Verbrennungsluftverbundes (Anlage 6) beizufügen.
Der bearbeitete Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist dann der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sowie im Zuge des Baufortschritts die Bescheinigung für die Fertigstellung (§79Abs.3, Satz 2 LBO).

Bei Feuerungsanlagen im Anzeigeverfahren der Baufreistellung gemäß §68 Abs.10 LBO
und im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß §69 Abs.10 LBO
hat die Bauherrin/der Bauherr den ausgefüllten Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) dem zuständigen BS 3-fach zu übersenden. Dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist eine komplette Zeichnung, eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 bzw. eine Berechnung nach den Tabellen des Herstellers und ggf. der Nachweis des Verbrennungsluftverbundes (Anlage 6) beizufügen.
Der bearbeitete Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist dann zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin/der Bauherr muss im Zuge des Baufortschritts die Bescheinigung für die Fertigstellung (§79Abs.3, Satz 2 LBO) die Bescheinigungen gemäß LBO einholen und ebenfalls der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.


Gasfeuerungsanlagen mit öffentlicher Gasversorgung

  • Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an bestehende Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden – Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und Querschnittsberechnung nach DIN 13384
  • Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an Abgasleitungen – Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und Querschnittsberechnung nach DIN 13384
  • Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an Schornsteine, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Feuerstätte saniert werden sollen – Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und Querschnittsberechnung nach DIN 13384
  • Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten, die zusammen mit der Verbrennungsluftzu- und Abgasabführung eine Einheit bilden – Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag).

Download Information